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Grundlagen des Luftrechts (LUR01)

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Das Luftrecht befindet sich in stetigem Wandel und ist auch aufgrund des technischen Fortschritts fortlaufender Veränderung unterworfen. Die hier dargestellten Informationen wurde nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Erstellung zusammengetragen, eine Gewährleistung für Aktualität und Fehlerfreiheit kann nicht übernommen werden.

Einleitung

Das Luftrecht oder Luftverkehrsrecht regelt die einheitliche und geordnete Abwicklung des Flugverkehrs und ist daher besonders hinsichtlich der Gewährleistung der Flugsicherheit immens wichtig.

Internationales Recht: Greift grundlegend und insbesondere bei Grenzübertritten, Benutzung fremder Lufträume. Maßgeblich v.a. Chicagoer Abkommen (1944), Montrealer Abkommen (1999), bilaterale Abkommen.

Nationales Recht: Hoheitliche Regelungen zur Nutzung des Luftraums innerhalb eines Staatsgebietes. In Deutschland u.a. Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

Flugregeln

Es existieren grundlegend zwei unterschiedliche Arten von Flugregeln: Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFR) und Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR). Während des Fluges kann auch zwischen diesen beiden Flugregeln gewechselt werden (VFR nach IFR oder IFR nach VFR).

VFR
  • Die Route kann in der Regel frei gewählt und jederzeit geändert werden, Navigation findet hauptsächlich nach Sicht über visuelle Merkmale am Boden statt
  • Gewährleistung der Hindernisfreiheit und Separation zu anderen Luftfahrzeugen ist Sache des Piloten
  • Kontrolle durch Flugsicherung nur beim Einflug in kontrollierte Lufträume, sonst unkontrollierter Flug
  • Keine grundsätzliche Pflicht zu Funkverkehr
  • Sprechfunk kann (in Deutschland) auf deutsch oder auf englisch durchgeführt werden
  • Unterhalb der für den Luftraum geltenden Wetterminima (Visual meteorological conditions, VMC) ist Sichtflug nicht möglich
  • Der Pilot hat die Einhaltung der Sichtflugbedingungen und einen ausreichenden Abstand zu Wolken zu gewährleisten
IFR
  • Der Flug muss nach geplanter Route (Flugplanpflicht) oder Anweisung der Flugsicherung durchgeführt werden
  • Es besteht durchgehend zwingend Funkkontakt mit und Kontrolle durch die Flugsicherung
  • Sprechfunk findet nur auf englisch statt
  • Es gelten je nach Flugabschnitt und Verfahren geringere Wetterminima im Vergleich zu VFR

Zeitangaben

Als Basis aller Uhrzeitangaben dient die koordinierte Weltzeit oder Universal Coordinated Time (UTC). Es existiert darüber hinaus auch die Universal Time (UT), der Unterschied zur in der Luftfahrt maßgeblichen UTC ist für uns jedoch vernachlässigbar. UTC und UT werden gemeinhin auch als Zulu-Zeit bezeichnet und bei Zeitangaben mit einem „z“ gekennzeichnet (z.B. 1230z für 12 Uhr 30 Minuten Zulu-Zeit). Da viele Flüge grenzübertretend durchgeführt werden, wird aus Gründen der Praktikabilität in der Fliegerei fast ausschließlich die Zulu-Zeit verwendet.

Aufgrund der Erdrotation und der Bewegung der Erde um die Sonne herrscht an verschiedenen Orten zur gleichen Zeit ein unterschiedlicher Sonnenstand, weswegen die Erde in 24 Zeitzonen mit örtlich jeweils geltender Lokalzeit (Local Time, LT) aufgeteilt ist. Lokalzeiten werden in der Fliegerei auch mit dem Zusatz „lcl“ gekennzeichnet (z.B. 1230lcl).

Die Lokalzeit ergibt sich durch Addition der koordinierten Weltzeit mit der Zeitdifferenz der jeweiligen Zeitzone. Hierbei müssen ggf. noch Winter- und Sommerzeit berücksichtigt werden. Für uns in Mitteleuropa gilt beispielsweise im Winter eine Zeitdifferenz zur UTC von einer Stunde. Diese sogenannte mitteleuropäische Zeit oder Central European Time (MEZ/CET) kann als UTC+1 ausgedrückt werden. Im Sommer gilt eine Zeitdifferenz von zwei Stunden, daher entspricht die Mitteleuropäische Sommerzeit oder Central European Summer Time (MESZ, CEST) UTC+2.

Luftfahrtorganisationen

ICAO – International Civil Aviation Organisation

Die ICAO ist auch bekannt unter der Bezeichnung Chicagoer Abkommen und wurde am 4. April 1947 gegründet. Sie hat ihren derzeitigen Sitz in Montréal, Canada. Ihr gehörigen über 190 Mitgliedsstaaten an, die Bundesrepublik Deutschland ist 1956 beigetreten.

Zu den Aufgaben der ICAO gehören die Festlegung verbindlicher Standards und Regelungen internationaler Flugverkehrsrechte, darunter die sogenannten Freiheiten der Luft, die Entwicklung von Infrastrukturen, Empfehlungen und Richtlinien sowie die Zuteilung von ICAO-Codes beispielsweise für Länder, Flugplätze und Flugzeugtypen.

Freiheiten der Luft

Zu den wesentlichen Errungenschaften der ICAO gehören die folgenden, als Freiheiten der Luft, bezeichneten Grundsätze.

  1. Recht auf außerplanmäßige Flüge über das Territorium eines anderen Vertragsstaats.
  2. Recht aus technischen Gründen auf Flugplätzen eines anderen Vertragsstaats zu landen.
  3. Recht, Passagiere, Post und Fracht in einem anderen Vertragsstaat abzusetzen, wenn diese im Heimatland des Flugzeugs aufgeladen wurden.
  4. Recht, Passagiere, Post und Fracht in einem anderen Vertragsstaat aufzuladen, wenn diese für den Transport ins Heimatland des Flugzeugs bestimmt sind.
  5. Recht, Passagiere, Post und Fracht zwischen zwei Vertragsstaaten zu transportieren, wenn der Flug im Heimatland des Flugzeugs startet oder endet.
  6. Recht, Passagiere, Post und Fracht zwischen zwei Vertragsstaaten zu transportieren, wenn der Flug eine Zwischenlandung im Heimatland des Flugzeugs macht.
  7. Recht, Passagiere, Post und Fracht zwischen zwei Vertragsstaaten zu transportieren, ohne dass die Route über den Heimatstaat führt.
  8. Recht, Passagiere, Post und Fracht zwischen zwei Flughäfen eines anderen Vertragsstaates zu befördern, um diese ins Heimatland weiter zu transportieren oder nachdem sie aus dem Heimatland angekommen sind.
  9. Recht, Passagiere, Post und Fracht innerhalb eines anderen Vertragsstaates zu befördern, ohne Verbindung ins Heimatland.

EASA – European Union Aviation Safety Agency

Die EASA ist die Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Köln. Sie wurde 2002 gegründet und hat im Wesentlichen die Förderung gemeinsamer Sicherheits- und Umweltstandards auf dem Gebiet der Europäischen Union als Ziel. Zu dem Mitgliedsstaaten gehören alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Luftfahrtbehörden und -organisationen in Deutschland

Die deutsche Behördenstruktur ist komplex und gliedert sich in eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen auf. Im Folgenden ist eine Übersicht der wichtigsten Vertreter dargestellt.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fungiert als oberste Bundesbehörde und steht allen anderen Organisationen vor. Darunter gliedern sich eine Reihe von Oberbehörden.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) befasst sich, wie der Name schon sagt, in der Hauptsache mit dem Sachgebiet der Flugsicherung, beispielsweise der Zertifizierung und Überwachung von Flugsicherungsunternehmen und -personal.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übernimmt Aufgaben einer Aufsichtsbehörde sowie einer technischen Prüf- und Zulassungsbehörde. Hierzu gehören unter anderem das Prüfen der Lufttüchtigkeit sowie die Muster- und Verkehrszulassung von Luftfahrzeugen, die Regelung der Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal, die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen sowie die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst sowie der Flugunfalluntersuchung.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale zivile meterologische Dienst und dient unter anderem der Gewährleistung der meteorologischen Sicherheit im Flugverkehr, der Versorgung der Flugsicherheitsdienste mit Wetterinformationen und -vorhersagen sowie der Wetterberatung von Luftfahrzeugführern im Zuge der Flugvorbereitung.

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) nimmt als Flugsicherheitsunternehmen hoheitliche Aufgaben der Flugsicherung wahr. Zu ihren Aufgaben gehören neben der Durchführung von Flugverkehrsdiensten die Planung und Erprobung technischer Verfahren und Einrichtungen, die Errichtung und Unterhaltung von Flugsicherungsanlagen, die Ausbildung von Flugsicherungspersonal sowie Herausgabe von Publikationen wie der Nachrichten für Luftfahrer (NfL), Luftfahrthandbuch (AIP) und Karten.

Landesluftfahrtbehörden nehmen in den jeweiligen Bundesländern Aufgaben der Luftaufsicht wahr, sofern nicht die DFS oder das LBA zuständig sind, sind für die Verwaltung und Erteilung von Privatlizenzen und der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die Genehmigung von Flugplätzen, Flugschulen, Luftfahrtveranstaltungen und Drohnenbetrieb zuständig.

Für den Luftsport sind darüber hinaus Verbände wie der Deutsche Aero-Club e.V. (DAeC) oder der Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. (DULV) mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie der Ausbildung von Personal und der Zulassung von Luftfahrzeugen in den jeweiligen Sparten betraut.

Luftfahrzeuge

Definition

Zu den Luftfahrzeugen zählen im weiteren Sinne alle für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, darunter:

  • Flugzeuge
  • Drehflügler
  • Luftschiffe
  • Segelflugzeuge
  • Motorsegler
  • Drachen
  • Ballone
  • Luftsportgeräte
  • Fallschirme
  • Flugmodelle

Eintragungszeichen

Das Eintragungszeichen ist für jedes zugelassene Luftfahrzeug eindeutig und einzigartig und muss gut sichtbar angebracht werden, an Flugzeugen in Deutschland beispielsweise seitlich am Rumpf bzw. Seitenleitwerk und auf der Unterseite der linken Fläche.

Dem Eintragungszeichen wird die Länderkennung des Zulassungsortes (z.B. D für Deutschland, OE für Österreich, HB für die Schweiz) vorangestellt. Darauf folgt, ggf. mit einem Bindestrich getrennt, eine Zahlen-/Buchstabenkombination.

In Deutschland werden lediglich für Segelflugzeuge 4 Zahlen verwendet, alle anderen Luftfahrzeuge bekommen eine Buchstabenkombination zugewiesen, wobei der erste Buchstabe der Art bzw. Kategorie des Luftfahrzeugs entspricht und darüber Auskunft erteilt. Nachfolgend eine Übersicht der geläufigsten Typen.

D – Axxx mehr als 20.000 kg

D – Bxxx zwischen 14.000 kg und 20.000 kg

D – Cxxx zwischen 5.700 kg und 14.000 kg

D – Exxx Einmotorige mit 2.000 kg (inklusive) oder weniger

D – Fxxx Einmotorige zwischen 2.000 kg (exklusive) und 5.700 kg (inklusive)

D – Gxxx Mehrmotorige weniger als 2.000 kg (inklusive)

D – Hxxx Helikopter

D – Ixxx Mehrmotorige zwischen 2.000 kg (exklusive) und 5.700 kg (inklusive)

D – Kxxx Motorsegler

D – Lxxx Luftschiffe

D – Mxxx Ultraleicht

D – Oxxx bemannte Ballone

D – 1234 Segelflugzeuge

Lufttüchtigkeit


Notwendige Ausrüstung

VFR


NVFR


IFR


Zu führende Lichter


Transponderschaltung


Höhenmessereinstellung


Halbkreisregel


Sicherheitsmindesthöhen


Flugplätze

Luftrechtlich werden folgende Arten von Flugplätzen unterschieden:

  • Flughäfen
  • Landeplätze
  • Segelfluggelände


Weitere Flugplätze können folgenden Kategorien zugeordnet werden:

  • Ultraleichtfluggelände
  • Wasserflugplätze
  • Hubschrauberlandeplätze

Flughäfen

Flughäfen sind große Flugplätze mit der entsprechenden Infrastruktur, auf denen regelmäßiger kommerzieller Flugverkehr mit Passagier- und Frachtflugzeugen stattfindet. In der Regel liegen Flughäfen innerhalb einer Kontrollzone und dürfen daher nur kontrolliert angeflogen werden, das heißt der Einflug, Anflug, Landung, Start, Durchflug und Rollen müssen von einem Fluglotsen genehmigt werden. Man unterscheidet häufig zwischen internationalen Verkehrsflughäfen und Regionalflughäfen. Wichtigstes Merkmal eines Flughafens ist sein Bauschutzbereich. Dieser stellt ein definiertes Gelände dar, in dem die Hindernisfreiheit benötigt und gewährleistet wird. Durch die Betriebspflicht von Verkehrsflughäfen müssen diese 24h am Tag das ganze Jahr lang anfliegbar und erreichbar sein. Flughäfen, die nicht für den allgemeinen Luftverkehr zugelassen sind, bezeichnet man als Sonderflughäfen. Diese dienen besonderen Zwecken, wie z.B. dem Werkverkehr eines Flugzeugherstellers, dürfen also nur von einem eingeschränkten Personenkreis genutzt werden. Die Benutzung hängt von der privatrechtlichen Zustimmung des Platzbetreibers ab.

Landeplätze

Landeplätze verfügen maximal über einen beschränkten Bauschutzbereich, der einen sicheren Betrieb für Sichtflüge erlaubt. Während Flughäfen primär dem IFR-Linien- und Charterflugverkehr dienen, bilden die Landeplätze eine zusätzliche Infrastruktur für die Allgemeine Luftfahrt. Landeplätze werden unterschieden in Verkehrslandeplätze und Sonderlandeplätze. Verkehrslandeplätze sind Teil der öffentlichen Infrastruktur, d.h. sie dienen dem allgemeinen Luftverkehr und sind von jedermann nutzbar. Außerdem unterliegen sie der sogenannten Betriebspflicht, d.h. sie müssen zu den veröffentlichten Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Dagegen unterliegen Sonderlandeplätze nicht der Betriebspflicht. Bei Sonderlandeplätzen ist generell und bei Verkehrslandeplätzen außerhalb der veröffentlichen Betriebszeiten die Genehmigung des Platzhalters zur Landung einzuholen. Man spricht dann von einer PPR-Regelung (Prior Permission Required).

Segelfluggelände

Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind. Die Genehmigung kann auf andere Arten von Luftfahrzeugen erweitert werden, wenn diese zum Schleppen von Segelflugzeugen, Motorseglern oder Hängegleitern bzw. zum Absetzen von Fallschirmspringern eingesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, benötigen sie eine sog. Außenstartgenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Natürlich ist der Segelflug nicht nur auf spezielle Segelfluggelände beschränkt. Auch auf Landeplätzen ist deren Betrieb möglich und üblich.

Ultraleichtfluggelände

Ultraleichtfluggelände sind, wie der Name schon sagt, nur für den Betrieb mit Luftsportgeräten zugelassen. Da viele Ultraleichtflugzeuge eine relativ geringe Start- und Landestrecke benötigen, sind die Pisten auf solchen Flugplätzen häufig recht kurz, überwiegend bestehen sie aus Gras. Aus diesen Gründen lassen sich gerade Ultraleichtfluggelände ohne nennenswerte Eingriffe in die Natur realisieren. Aber auch zahlreiche Landeplätze und Flughäfen haben in den letzten Jahren auf die starke Zunahme der Luftsportgeräte reagiert und die Zulassung für - meist dreiachsgesteuerte - Ultraleichtflugzeuge erweitert.

Wasserflugplätze

Auch für Wasserflugzeuge herrscht in Deutschland Flugplatzzwang, d.h., sie dürfen nur auf fest definierten und zugelassenen Wasserflächen landen. Bisher gibt es in Deutschland nur wenige Wasserflugplätze.

Hubschrauberlandeplätze

Nahezu jeder Landeplatz und Flugplatz hat in Deutschland die Zulassung für Hubschrauber. Bei Landeplätzen, die nur für Helikopter zugelassen sind, unterscheidet man zwischen Helipads und Heliports. Helipads sind reine Landeplätze, z.B. auf Klinikgebäuden oder Schiffen, Heliports werden dagegen von der Flugsicherung überwacht und sind mit zusätzlicher Infrastruktur ausgestattet. Hubschrauberlandeplätze sind üblicherweise kreisrund oder viereckig und mit einem weißen "H" gekennzeichnet.


Start und Landung


Pistenbezeichnung und -wahl


Flugplanerfordernis


Ausweichregeln