Staffelung auf Parallelpisten
Einleitung
Flughäfen können zur Erhöhung ihrer Kapazität mehrere Pisten haben, welche parallel angeordnet sind. In Deutschland gibt es insgesamt 7 solcher Flughäfen: Frankfurt (EDDF), München (EDDM), Düsseldorf (EDDL), Berlin (EDDB), Köln (EDDK), Leipzig (EDDP) und Hannover (EDDV).
Dabei gibt es genaue Regeln bzw. Voraussetzungen, inwiefern die parallelen Pisten gleichzeitig für Starts und / oder Landungen benutzt werden dürfen und welche Mindestabstände dabei beachtet werden müssen. Für Deutschland werden diese Regeln einerseits von der EU (EASA) vorgegeben. Im Original können die EASA-Regeln in diesem Dokument ab Seite 586 (AMC1-AMC4 ATS.TR.255 Operations on parallel or near-parallel runways) nachgelesen werden.
Zusätzlich kann der Flugsicherungsanbieter (DFS) weitere Regeln implementieren oder von den EASA-Regeln abweichen, solange das Sicherheitsniveau dadurch nicht gesenkt wird. Beispielsweise wird dem interessierten Leser auffallen, dass in den EASA-Vorschriften keine Regeln für Pisten mit einem Abstand von weniger als 760 m getroffen werden, was aber in EDDF, EDDL, EDDK und EDDV der Fall ist. Daher hat die DFS hier eigene Regeln getroffen.
In diesem Artikel werden sowohl die EASA-Regeln als auch die lokalen Abweichungen erläutert. Die Voraussetzungen der einzelnen Modi gemäß EASA-Vorschriften beschränken sich hier auf jene, welche für die deutschen Flughäfen relevant sind.
Betriebsmodi
Unterscheiden kann man den Betrieb auf parallelen Pisten prinzipiell in vier verschiedene Arten, bzw. Betriebsmodi.
Die ersten beiden Modi beziehen sich ausschließlich auf Anflüge untereinander:
- Unabhängige parallele Anflüge (independent parallel approaches)
- Abhängige parallele Anflüge (dependent parallel approaches)
Der nächste Modus bezieht sich ausschließlich auf Abflüge untereinander:
- Unabhängige parallele Abflüge (independent parallel departures)
Der letzte Modus bezieht sich auf Abflüge und Anflüge jeweils auf den Parallelpisten:
- Getrennter paralleler Betrieb (segregated parallel operations)
Jeder Modus muss außerdem in Deutschland separat für jeden Flughafen durch ein aufwändiges Verfahren behördlich genehmigt werden. Dabei muss der Aufwand im Verhältnis zum Kapazitätsgewinn stehen. Aus diesem Grund sind z.B. in Hannover keine unabhängigen parallelen Anflüge zugelassen, auch wenn eigentlich alle Voraussetzungen erfüllt werden könnten.
Unabhängige parallele Anflüge
Unabhängige parallele Anflüge sind Anflüge auf parallele Pisten, bei denen es keine vorgegebene Radarmindeststaffelung zwischen Flugzeugen auf den parallelen Anflügen gibt.
Unabhängige parallele Anflüge dürfen nur durchgeführt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen unabhängige parallele Anflüge (Klicken zum Ausklappen)
- Jeweils eigene Lotsen sind für die Staffelung und den Abstand der Flugzeuge zu jeder Landebahn verantwortlich
- Sobald ein betreffendes Flugzeug auf der Frequenz des Anfluglotsen ist, soll dieser frühestmöglich darüber informieren, dass unabhängige parallele Anflüge durchgeführt werden. Dies kann durch die ATIS geschehen.
- Der Pistenabstand muss mindestens 1035 m betragen
- Das Flugsicherungsradar muss eine bestimmte Genauigkeit je nach Abstand der Pisten aufweisen. Auf Vatsim nicht anwendbar.
- Der Instrumentenanflug, welchen das Flugzeug im Endanflug fliegt, ist einer der folgenden:
- ein Präzisionsanflug (ILS, GLS, SBAS CAT I)
- ein Anflug mit vertikaler Führung (approach with vertical guidance - APV), der nach der RNP bzw. RNP AR Navigationsspezifizierung entworfen und einer Sicherheitsbewertung unterzogen wurde
- Die Fehlanflugskurse der Anflüge zu den jeweils parallelen Pisten divergieren um mindestens 30 Grad
- Die betreffenden Flugzeuge müssen so früh wie möglich über die zu erwartende Piste und das Instrumentenanflugverfahren informiert werden
- Der Endanflugskurs muss erflogen werden durch;
- Ein veröffentlichtes Anflugverfahren, welches den Endanflug über den Initial Approach Fix (IAF) oder Intermediate Fix (IF) ermöglicht
- durch Radarvektoren, vorausgesetzt, dass:
- das Flugzeug den Endanflug mit einem Winkel von maximal 30 Grad erfliegt
- Das Flugzeug mindestens 1 NM geradeaus und im Horizontalflug vor dem Erfliegen des Endanflugs fliegt
- Das Flugzeug mindestens 2 NM vor dem Sinken auf dem Gleitweg geradeaus im Endanflugskurs fliegt
- Eine Non-Transgression Zone (NTZ) mit mindestens 610 m Breite muss zwischen den Pisten im Radar angezeigt werden
- Bevor zwei Flugzeuge auf dem Endanflugskurs etabliert sind, müssen zwischen diesen beiden mindestens 1.000 Fuß Vertikalstaffelung oder mindestens 3 NM Horizontalstaffelung bestehen
- Zwischen zwei Flugzeugen auf dem selben Endanflugskurs muss die Mindeststaffelung 3 NM bzw. falls örtlich geregelt 2,5 NM betragen. Ggf. ist Wirbelschleppenstaffelung anzuwenden.
In Deutschland sind an folgenden Flughäfen unabhängige parallele Anflüge zugelassen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind: EDDF (ILS, GLS), EDDM (ILS, RNP), EDDB (ILS), EDDP (ILS).
Voraussetzung (1) ist für EDDM aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nicht notwendig.
Auf Vatsim wird oft vergessen, die NTZ bei unabhängigen parallelen Anflügen einzublenden. Diese ist allerdings Voraussetzung (sofern im Package vorhanden). Sollte eines der parallelen Flugzeuge in die NTZ einfliegen, muss das jeweils andere Flugzeug eine Verkehrsinformation erhalten und ggf. durchstarten.
Im Falle eines Fehlanfluges gelten die parallelen Flugzeuge als gestaffelt, solange nicht vom veröffentlichten Fehlanflugverfahren abgewichen wird.
Abhängige parallele Anflüge
Abhängige parallele Anflüge sind Anflüge auf parallele Pisten, bei denen es eine vorgegebene Radarmindeststaffelung zwischen Flugzeugen auf den parallelen Anflügen gibt.
Abhängige parallele Anflüge dürfen nur durchgeführt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen abhängige parallele Anflüge (Klicken zum Ausklappen)
- Der Pistenabstand muss mindestens 915 m betragen
- Der Endanflugskurs muss erflogen werden durch;
- Ein veröffentlichtes Anflugverfahren, welches den Endanflug über den Initial Approach Fix (IAF) oder Intermediate Fix (IF) ermöglicht
- durch Radarvektoren
- Das Flugsicherungsradar muss eine bestimmte Genauigkeit aufweisen. Auf Vatsim nicht anwendbar.
- Der Instrumentenanflug, welcher das Flugzeug auf den Endanflug ausrichtet, ist einer der folgenden:
- ein Präzisionsanflug (ILS, GLS, SBAS CAT I)
- ein Anflug mit vertikaler Führung (approach with vertical guidance - APV), der nach der RNP bzw. RNP AR Navigationsspezifizierung entworfen und einer Sicherheitsbewertung unterzogen wurde
- Betreffende Flugzeuge müssen darüber informiert werden, dass Anflüge auf beide Pisten durchgeführt werden
- Die Fehlanflugskurse der Anflüge zu den jeweils parallelen Pisten divergieren um mindestens 30 Grad
- Bevor zwei Flugzeuge auf dem Endanflugskurs etabliert sind, müssen zwischen diesen beiden mindestens 1.000 Fuß Vertikalstaffelung oder mindestens 3 NM Horizontalstaffelung bestehen
- Zwischen zwei Flugzeugen auf dem selben Endanflugskurs muss die Mindeststaffelung 3 NM bzw. falls örtlich geregelt 2,5 NM betragen. Ggf. ist Wirbelschleppenstaffelung anzuwenden.
- Die Mindestradarstaffelung zwischen zwei Flugzeugen auf den Parallelpisten beträgt:
- 2 NM, sofern die Pisten mehr als 2529 m voneinander entfernt sind
- 1,5 NM, sofern die Pisten weniger als 2529 m, aber mehr als 1097 m voneinander entfernt sind
- 1 NM, sofern die Pisten weniger als 1097 m, aber mehr als 915 m voneinander entfernt sind
Wer die letzte Voraussetzung aufmerksam gelesen hat, fragt sich vielleicht, warum denn die Mindeststaffelung geringer wird, wenn zwei Pisten näher aneinander dran sind. Das erscheint auf den ersten Blick unlogisch. Tatsächlich liegt dem aber einfache Geometrie zugrunde: Wenn man zwei Pisten hat und diese eng beieinander liegen, erreicht man bei einer Mindeststaffelung x einen bestimmten Längsabstand zwischen den beiden Fliegern (also wie weit sie hintereinander herfliegen). Wenn man jetzt die Pisten immer weiter auseinander zieht und die Mindeststaffelung beibehalten würde, würden die Flieger irgendwann parallel nebeneinander fliegen, da sich die Staffelung auf die direkte Distanz zwischen den beiden Fliegern bezieht. Daher muss man die Mindeststaffelung in diesem Fall erhöhen, damit eben auch bei Pisten, welche weiter auseinander liegen, sichergestellt ist, dass die Flieger noch einen gewissen Längsabstand haben, also hintereinander herfliegen.
In Deutschland sind an folgenden Flughäfen abhängige parallele Anflüge zugelassen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind: EDDF (ILS, GLS), EDDB (ILS), EDDP (ILS), EDDV (ILS). Für alle Flughäfen gilt eine Mindeststaffelung von 1,5 NM zwischen zwei Anflügen auf die Parallelpisten.
Im Falle eines Fehlanfluges gelten die Flugzeuge als gestaffelt, solange nicht vom veröffentlichten Fehlanflugverfahren abgewichen wird.
Falls weder unabhängige noch abhängige parallele Anflüge möglich sind (z.B. aufgrund des zu geringen Pistenabstandes in EDDL und EDDK), sind die beiden Endanflüge in Bezug auf Radarstaffelung wie eine Piste zu betrachten. Es müssen also 3 NM bzw. falls örtlich geregelt 2.5 NM Mindeststaffelung zwischen zwei Flugzeugen auf Parallelpisten eingehalten werden (siehe unten). Dieser Modus nennt sich "alternating" oder "staggered" approaches. Bei einem Pistenabstand von weniger als 760 m ist ggf. zusätzlich Wirbelschleppenstaffelung anzuwenden.
Unabhängige parallele Abflüge
Unabhängige parallele Abflüge sind gleichzeitige Abflüge von parallelen Pisten, bei denen es keine vorgegebene Radarmindeststaffelung zwischen den parallel startenden Abflügen gibt.
Unabhängige parallele Abflüge dürfen nur durchgeführt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen unabhängige parallele Abflüge (Klicken zum Ausklappen)
- Der Pistenabstand muss mindestens 760 m betragen
- Die Abflugkurse divergieren um mindestens
- 15 Grad sofort nach dem Start, oder
- 10 Grad, wenn
- Beide Flugzeuge eine RNAV oder RNP Abflugstrecke fliegen und
- die Kurve spätestens 2 NM nach dem Pistenende beginnt
- ein Flugsicherungsradar, welches Flugzeuge innerhalb von 1 NM nach dem Pistenende identifiziert ist verfügbar
In Deutschland sind an folgenden Flughäfen unabhängige parallele Abflüge zugelassen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind: EDDM, EDDB, EDDP.
Falls keine unabhängigen parallelen Abflüge möglich sind (z.B. generell in EDDF, EDDL, EDDK, EDDV), sind die Abflüge mit Radarstaffelung, also 3 NM zu staffeln. Bei einem Pistenabstand von weniger als 760 m ist ggf. zusätzlich Wirbelschleppenstaffelung anzuwenden.
Getrennter paralleler Betrieb
Getrennt paralleler Betrieb ist die gleichzeitige Nutzung jeweils einer Piste für einen Start und der anderen Piste für eine Landung. Dabei kann jeweils eine Piste entweder exklusiv für Starts oder exklusiv für Landungen oder für sowohl Starts als auch Landungen verwendet werden.
Getrennter paralleler Betrieb darf nur durchgeführt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen getrennter paralleler Betrieb (Klicken zum Ausklappen)
- Der Pistenabstand beträgt mindestens 760 m. Dieser Mindestabstand darf um jeweils 30 m verringert werden für jede 150 m, welche die Anflugpiste vor der Abflugpiste liegt und muss andersrum um jeweils 30 m erhöht werden für jede 150 m, welche die Anflugpiste hinter der Abflugpiste liegt
- Die Abflugkurse divergieren sofort nach dem Start um mindestens 30 Grad vom Fehlanflugskurs der Parallelpiste
- Der Instrumentenanflug, welchen das Flugzeug im Endanflug fliegt, ist einer der folgenden:
- Präzisionsanflug (ILS, GLS, SBAS CAT 1) und / oder Anflug mit lateraler Führung (RNP)
- Surveillance Radar Approach (SRA)
- Sichtanflug
In Deutschland ist an folgenden Flughäfen getrennter paralleler Betrieb zugelassen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind: EDDF, EDDM, EDDL, EDDB, EDDP.
Voraussetzung (1), also der Pistenabstand von 760m, ist für EDDF (Center- und Südpiste) sowie EDDL aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nicht notwendig. Obwohl der Pistenabstand dort weniger als 760 m beträgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch getrennter paralleler Betrieb durchgeführt werden. Details sind in den lokalen SOPs zu finden.
Falls kein getrennter paralleler Betrieb möglich ist (z.B. generell in EDDV / EDDK oder weil eine bestimmte SID und der Fehlanflug nicht weit genug divergieren), sind die parallelen Pisten in Bezug auf Starts und Landungen wie eine Piste zu behandeln - es muss also zwischen Starts und Landungen Pistenstaffelung herrschen. Rollender Verkehr (nach der Landung, Kreuzen, Lineup) ist davon ausgenommen und somit auch bei parallel startendem / landendem Verkehr zulässig.
Hier noch einmal bildlich dargestellt, was erlaubt ist und was nicht, falls kein getrennter paralleler Betrieb möglich ist:
Reduzierte Radarmindeststaffelung im Endanflug
Nicht immer können trotz paralleler Pisten unabhängige oder abhängige parallele Anflüge durchgeführt werden. Wie oben beschrieben muss in so einem Fall normalerweise die Radarstaffelung von 3 NM eingehalten werden.
Die Radarmindeststaffelung im Endanflug kann allerdings unter bestimmten Umständen reduziert werden. Dabei unterscheidet man zwischen:
- Reduzierter Radarmindeststaffelung auf Endanflügen von Parallelpisten und
- Reduzierter Radarmindeststaffelung auf dem selben Endanflug
Reduzierte Radarmindeststaffelung auf Endanflügen von Parallelpisten
Die Längsstaffelung zwischen zwei Flugzeugen auf Endanflügen von Parallelpisten kann auf 2,5 NM reduziert werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen reduzierte Radarmindeststaffelung auf Endanflügen von Parallelpisten (Klicken zum Ausklappen)
- Beide Flugzeuge müssen sich innerhalb des 10 NM Endanflug befinden
- Wirbelschleppenstaffelung ist nicht notwendig
- Die Anfluggeschwindigkeiten müssen genau beobachtet und ggf. angepasst werden
In Deutschland ist an folgenden Flughäfen reduzierte Radarmindeststaffelung auf Endanflügen von Parallelpisten zugelassen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind: EDDF, EDDM, EDDB, EDDV (ausschließlich Nord- und Südbahn).
Reduzierte Radarmindeststaffelung auf dem selben Endanflug
Diese Art der Staffelung hat eigentlich gar nichts mit Parallelpisten zu tun, wird aber in Deutschland ausschließlich an großen Flughäfen mit parallelen Pisten angewandt und daher hier der Vollständigkeit auch erläutert.
Die Radarmindeststaffelung zwischen zwei Flugzeugen auf dem selben Endanflug kann auf 2,5 NM reduziert werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen reduzierte Radarmindeststaffelung auf dem selben Endanflug (Klicken zum Ausklappen)
- Beide Flugzeuge müssen sich innerhalb des 10 NM Endanflug befinden
- Wirbelschleppenstaffelung ist nicht notwendig
- Die Anfluggeschwindigkeiten müssen genau beobachtet und ggf. angepasst werden
- Die durchschnittliche Pistenbelegungszeit darf maximal 50 Sekunden betragen (auf Vatsim nicht anwendbar)
- Die gemeldete Bremswirkung muss "gut" sein
- Das Bodenlageradar muss eine Updaterate von 5 Sekunden oder weniger haben
- Der Fluglotse muss in der Lage sein, durch Rausschauen oder Nutzung des Bodenlageradars die Piste und die Abrollwege zu sehen
- Der Pilot muss darüber informiert worden sein, die Piste beschleunigt zu verlassen
- Verfahren zur Anwendung der reduzierten Radarmindeststaffelung müssen in der AIP veröffentlicht sein
Vor allem auf Vatsim ist Punkt 8 sehr wichtig - Piloten müssen wissen, wenn sie sich auf der Piste beeilen müssen. 2,5 NM in der Luft reichen in der Regel später nur für Pistenstaffelung, wenn man die Piste beschleunigt verlässt. Daher kann die Anweisung z.B. lauten:
DLH123, after landing expedite vacating, succeeding traffic close behind
In Deutschland ist an folgenden Flughäfen reduzierte Radarmindeststaffelung auf dem selben Endanflug zugelassen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind: EDDF, EDDM.